Satzung
Absatz 1
Der im April 1913 gegründete Heimatverein Zeppenfeld mit Sitz in 57290 Neunkirchen-Zeppenfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes - steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der Denkmal- und Friedhofsanlage, Verschönerung des Ortsbildes, Förderung heimatgeschichtlicher Bestrebungen, Umweltschutz und Unterhaltung von Ruhebänken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Absatz 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Absatz 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Absatz 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Absatz 5
Bei Auslösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neunkirchen die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Ortsteil Zeppenfeld zu verwenden hat.
Absatz 6
Die Mitgliedschaft kann von jedem unbescholtenen Bürger der Gemeinde und von Nichteinwohnern, die sich unserem Dorf verbunden fühlen, erworben werden.
Dies kann durch schriftlichen oder mündlichen Antrag an den Vorstand, der für die Vertretung des Vereins befugt ist, geschehen. Mit der Anerkennung erkennt das Mitglied de Satzung des Heimatvereins Zeppenfeld an.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
Absatz 7
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
b) Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Kalenderjahres. Der Beitrag für
dieses Jahr ist noch zu entrichten.
c) Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch den für die Vertretung des Vereins befugten Vorstandes
nach Anhörung des Gesamtvorstandes. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an
die Jahreshauptversammlung.
d) Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen jegliche Ansprüche an den Verein und das
Vereinsvermögen mit Ausnahme privatrechtlicher Forderungen nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch.
Absatz 8
Für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins können Mitglieder nur von der Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernannt werden.
Ehrenvorsitzende können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
Absatz 9
Der Vereinsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld.
Absatz 10
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Zwei von ihnen sind jeweils gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem/den:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer (Kassierer)
3 Beisitzer
1 Schriftführer
1 Oberbankwart
3 Bankwarte
1 Archivar
1 Pressewart
1 SeniorenbetreuerIn
Absatz 11
Der Gesamtvorstand wird zu seinen Sitzungen durch schriftliche oder mündliche Mitteilungen eingeladen.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne Vorstandsämter nicht besetzt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht.
Absatz 12
Der Gesamtvorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden jährlich von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist ohne Einschränkung möglich.
Wahlen sind öffentlich.
Scheidet der 1. Vorsitzender während der Amtszeit aus, so tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Scheidet auch dieser aus, wählt der Gesamtvorstand an seiner Stelle ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte zum kommissarischen Vorsitzenden.
Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied aus, wird an dessen Stellen in der nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes für die restliche Amtszeit des Gesamtvorstandes ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Gesamtvorstand hat auf Antrag die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied abzurufen.
Absatz 13
In den ersten drei Monaten eines Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt.
Die Einladung hierzu erfolgt durch den Gesamtvorstand mindestens 14 Tage vor dem Termin durch Anzeige in der Hellerthaler Zeitung oder schriftlich.
Von wenigstens 1/3 der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe verlangt werden. Der Vorstand beruft diese Versammlung innerhalb von vier Wochen nach Stellung des Antrages ein. Unter Vorstand ist der zur Vertretung des Vereins befugte Vorstand zu verstehen.
Absatz 14
Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Wahlen und Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten und beurkundet.
Absatz 15
Ein Änderung der Satzung kann auf Antrag durch den Gesamtvorstand oder durch den Antrag der Jahreshauptversammlung erfolgen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Absatz 16
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 04.04.1986 beschlossen worden.